Der Medienstaatsvertrag und mehr … die AVMD Richtlinie kommt.

Vorwort

Dieser Artikel ist eine Überarbeitung zu einem Posting auf FB in der Gruppe „Dampferhorizont“ vom 03.07.2019 (1). Es ist also kein wirklich neues Thema und auch kein komplett neuer Artikel.

Das Update ganz unten bitte lesen 😉

Die AVMD (audiovisuelle Mediendienste)-Richtline kommt, und man sollte sich (endlich) darauf einstellen. Der neue Medienstaatsvertrag als das „primäre Gesetz“ dazu ist fast verabschiedet. Das Telemediengesetz wird dazu gerade angepasst. Und auch so manch anderes Gesetz wird zur Zeit ebenfalls deswegen umgeschrieben. (8)

Uns ist bekannt, dass manche Personen eine andere Meinung dazu haben, was Werbung nun genau ist. Aktuell kann man das noch so verkaufen. Das ändert sich mit der Umsetzung der AVMD-Richtlinie aber sehr eindeutig.

Mittlerweile haben wir den Punkt erreicht, an dem der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt (3)(5) und die EU das Ganze auch abgenickt hat (6).

Wer sich heute noch hinstellt und behauptet, da „kommt nichts“ bzw. „man weiss nicht, was da kommt“, der spielt Vogel Strauß Taktik.

Oder er sagt das absichtlich so aus anderen Gründen. Was wo zutrifft, muss jeder für sich entscheiden. Wir sagen mal, beide Versionen sind anzutreffen.

Es geht hier auch nicht darum, „eine Branche in den Dreck zu ziehen“. Es kommen einfach neue Gesetze, und das sollte man wissen. Viele Marktteilnehmer wollen das offensichtlich nicht wahrhaben. Wenn wir heute noch Postings in der „Fachpresse“ sehen, in denen „Werbe- und Infovideos für Shops“ als in Zukunft weiter legal angepriesen werden, obwohl sowas in 3 Monaten verboten sein wird, fassen wir uns an den Kopf.

Wir wollten eigentlich mit der Veröffentlichung dieses Artikels warten, bis alles final verabschiedet ist. Aber wir haben uns dazu entschieden, ihn vorzuziehen, da gerade die Neufassung des §20 TabakerzG einige kalt erwischen wird. Das hat offenbar kaum jemand auf dem Schirm, aber da Marketing meist Monate im Voraus geplant wird, sollte diese Information unserer Meinung nach verbreitet werden. Sollten sich noch einmal Änderungen ergeben, passen wir den Artikel nochmal an.

Wie üblich zunächst die Klarstellung:

Dieser Beitrag enthält unsere Meinung und Leseweise der Auswirkungen der AVMD Richtline, des neuen Medienstaatsvertrages und der sonstigen Änderungen. Wir gehen teilweise etwas frei mit Begrifflichkeiten um, denn wir wollen die Fakten so einfach halten, dass jeder sie verstehen kann. Die Fachleute werden eventuell jammern, aber die breite Masse versteht es so hoffentlich besser.

Das ist als Info für „normale Dampfer“ gedacht!

Die Auswirkungen erleben wir seit einiger Zeit schon auf diversen Plattformen. Nein, die Sperrungswellen der vergangenen Monate wurden nicht von „Hatern“ verursacht. Bisher kann man bei den meisten Plattformen noch gar keine Videos wegen Werbe- oder Jugendschutzvergehen melden. Das wird sich aber zwangsweise ändern.

Sie hatten auch wenig mit den USA, der Presse und den Todesfällen im letzten Sommer zu tun, sondern sind grossteilig die Umsetzung bereits geltenden Rechtes und ein wenig Vorgriff auf Kommendes. Natürlich spielt die Pressehysterie im Herbst 2019 mit herein, aber die Regeln, die jetzt angewendet werden, wurden schon Ende 2018 bzw Anfang 2019 von den Plattformen angekündigt. Und das meist mit 6 Monaten Vorlauf, damit sich alle „Content Creators“ darauf einstellen konnten.

Leider hat das im Dampferumfeld kaum jemand getan.

Es muss auch jedem bewusst sein, dass die Richtlinie bis September 2020 umzusetzen ist … jedes EU Land kann das sehr wohl auch früher tun! Und ab der Umsetzung ist sie gültig! Die Plattformbetreiber haben daher logischerweise sehr früh reagiert: Weil der Text der Richtlinie schon lange klar war, wurden teils fast zeitgleich mit der Verabschiedung in der EU die Regeln von den Plattformen selbst angepasst.

Grade die Aufsicht in Großbritannien nimmt die Anbieter bereits lange in die Pflicht (7).

Und wer noch glaubt, dass man auf Twitch sicher sein wird …. sorry aber auch da gelten die Gesetze 😉 .

Die Basics

Am 02.10.2018 hat das EU Parlament mit RICHTLINIE (EU) 2018/1808 (4) neue Regeln für AudioVisuelleMedienDienste (AVMD) verabschiedet.

Dabei wurde einfach der Entwurf vom April 2018 durchgewunken. Nach Zustimmung des Rats der EU-Minister am 6.11.2018 und der anschliessenden Veröffentlichung läuft nun eine 21-monatige Übergangsfrist bis 19. September 2020. Innerhalb dieser Frist müssen die EU Mitgliedsstaaten die Richtlinie umsetzen. Das kennen wir bereits von der TPD2, denn auch dort gab es Fristen, und trotzdem ignorierten viele Marktteilnehmer bis zum Stichtag die Neuregelung und standen dann ohne echte Basisprodukte wie z.B. Nikotinshots da. Der deutsche Gesetzgeber setzt die EU-Richtlinie passend (aber mit gewissen Freiheiten) um in deutsches Recht. Der Entwurf des Medienstaatsvertrages (2), der auch bereits die Zustimmung des Ministerrates hat (3), bleibt sehr nah an der EU Richtlinie und wurde von der EU auch fast unverändert abgesegnet (6). Was uns Dampfer angeht, hat sich wenig verändert seit dem ersten Entwurf.

An anderen Stellen aber sehr wohl!

Im Artikel hier geht es primär um den Werbe-/Sponsoring-/Product Placement-Part im Dampfersektor

Andere Branchen und Segmente lassen wir fast komplett aussen vor, sonst würde das ein Roman von 300+ Seiten.

Der ganze Text bezieht sich auf den Entwurf der deutschen Umsetzung sowie die zugrundeliegende EU Richtlinie. Teilweise bleibt die Umsetzung in Deutschland im Vergleich zur EU Richtlinie etwas „schwammig“, was die Gerichte erfreuen wird – dann halten wir uns mehr an den EU Text, der dann wohl als Grundlage der Gerichte herangezogen werden könnte.

Was ist Werbung?

Immer wieder wird gesagt, das Meiste, was Youtuber, Blogger und andere Mitglieder der Blase veröffentlichen, sei keine „Werbung„, sondern Redaktioneller Inhalt. Hier lest ihr die Definition für Werbung – ganz egal, wie andere es interpretieren möchten:

Werbung: Jede Äußerung, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient und gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Rundfunk oder in einem Telemedium aufgenommen ist. Werbung ist insbesondere Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung„.

Und wer nach dieser Definition immer noch der Meinung ist, das Meiste sei keine Werbung, tut uns nicht einmal leid 😉 .

Ein weiterer gern ignorierter Punkt ist: Die Verbrauchersendung, in die man Reviews einordnen muss, wenn sie keine Werbung sein sollen, unterliegen strengeren Regeln als „normale und leichte“ Unterhaltungssendungen. Produktplatzierungen sind da z.B. generell nicht erlaubt. Auch „Ratgebersendungen mit Unterhaltungselementen“ fallen unter diese strengeren Regeln (§38). Und in diese Klasse fallen vermutlich auch einige Liveformate.

Nur was ist eine „Produktplatzierung“ und wie unterscheidet man sie z.B. von der verbotenen Schleichwerbung?

Produktplatzierung

Produktplatzierung: Jede Form der Werbung, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen oder darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung oder eines nutzergenerierten Videos erscheinen. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist“.

Das ist die formale Definition im Medienstaatsvertrag. Sie unterscheidet sich von der Schleichwerbung primär dadurch, dass bei der Produktplatzierung gesagt/eingeblendet/etc. wird, dass das Produkt gestellt worden ist. Und bei der Schleichwerbung eben nicht!

Wir wissen genau, was jetzt als erster Einwand kommt: „..sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist“ erlaubt eine schwammige Abgrenzung bei „preiswerten Dingen“. Da werden sicher Gerichte viel nachbessern und Grenzen definieren müssen. Relevant ist aber auch §8 Abs7 Satz3 „das Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden; dies gilt auch für kostenlos zur Verfügung gestellte geringwertige Güter„.

Wir weisen hier ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei nicht nur um regulierte Produkte nach TPD2/TabakerzG handelt! Das gilt generell so!

Wie viele Videos werden da mittelfristig offline gehen, weil man eine Kappe oder ein T Shirt von ABC (hier beliebigen Hersteller einsetzen) an hatte, als es gedreht wurde? Und ja: Das kann schon Product Placement sein 😉 .

Praxisbeispiele

Hier kann man, um beim Dampfen zu bleiben, sehr wohl bei einem RTA Review die nebenbei platzierten „Handmade Coils“ von Anbieter A, die Watte von Anbieter B und auch das Liquid von Anbieter C als betroffen ansehen. Wenn im Review zu einem RTA/RDA von sagen wir mal 15 Minuten Dauer über ca. 5 Minuten Coils, Watte und Liquid eine zentrale Rolle spielen, kann man das durchaus so sehen, dass sie „zu stark herausgestellt“ werden. Muss man aber nicht. Das sind Einzelfallentscheidungen. Auch die Wickelmatte von Firma H, die während der ganzen Zeit im Bild liegt, kann da schon negativ auffallen. Die ist nämlich vermutlich Schleichwerbung! Und die ist ganz verboten. Und selbst wenn man sie „deklariert“, fällt sie vermutlich unter das kommende Werbeverbot für Hersteller und Verkäufer (dazu kommen wir weiter unten noch im Detail).

Das Gleiche gilt übrigens auch für die nicht selten anzutreffende Produktplatzierung von Akkus, Wickelsets und Co. All das muss zumindest transparent offengelegt werden. In jedem Beitrag! Auch wenn es gar nicht um „regulierte Produkte“geht und man „Werbesendung“ dranschreiben kann. Und das auch in den „alten“ Reviews, die weiter online abrufbar bleiben.

Selbst das Produkt, das den Kern des Beitrags stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Produktplatzierung sein. Ein Beispiel wäre das „einbeziehen eines Produktes in eine regelmässige Sendung“.

„Auf eine Produktplatzierung ist eindeutig hinzuweisen. Sie ist zu Beginn und zum Ende einer Sendung sowie bei deren Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung oder im Hörfunk durch einen gleichwertigen Hinweis angemessen zu kennzeichnen.“ regelt da einiges sehr klar was vorher auch eher „sportlich“ gesehen wurde.

Um was geht es in der Neuregelung?

Primär wurde die Regelung, die bisher für Fernsehen und Rundfunk galt (der „alte“ Rundfunkstaatsvertrag von 1991), auf Soziale Medien und Videoplattformen im Internet ausgeweitet. Gleichzeitig hat man an ein paar „Stellschrauben“ gedreht.

Für uns Dampfer wird in der Praxis der relevanteste Punkt sein, dass der Plattformbetreiber in der Pflicht ist, die Einhaltung der Regeln und Gesetze sicherzustellen.

Das gilt für Fernsehen und Radio schon immer

Um jeden einzelnen Paragraphen dieser Richtlinie zu besprechen, sollten sich die Betroffenen (das sind auch die Hersteller! Diese müssen sehr wohl aufpassen, was „ihre“ Influencer mit den Sachen tun) einen Fachanwalt nehmen. Im globalen Werbe- und Marketingbereich ist man sich schon lange dessen bewusst, was da kommt. Und dort diskutiert man die Folgen bereits seit mind. 2018 laut und intensiv, während in der „Dampferblase“ selbst im Sommer 2019 (und damit Monate nach der Verabschiedung) grossteilig jede Auswirkung bestritten wurde. Nach unserem FB-Post 7/2019 wurde das Thema von einigen anderen ebenfalls aufgegriffen, einige Beiträge veröffentlicht, die grossteils unserem entsprachen – und dann schlief alles wieder ein. Ein Jahr später und kurz vor Inkrafttreten ist das Thema offenbar wieder komplett vergessen. Es wird von vielen weiter Content produziert, der in wenigen Wochen betroffen sein wird.

Nur als Tip:

Die Regeln gelten für jeden Content, der ab dem 19.12.2009 produziert wurde und mit Inkrafttreten noch abrufbar ist!

Hier können wir nicht genug ! setzen.

Wer die aktuellen YouTube-, Facebook- und Instagram-Regeln gelesen hat, merkt dass diese Plattformen die kommenden Regeln schon großteilig umsetzen. Natürlich geht es bei einer derart komplexen Neuregelung primär nicht (sogar nicht einmal sekundär oder tertiär!) um uns Dampfer, sondern man regelt den Werbe- und Influencerpart generell neu! Wer §20 des TabakerzG liest, findet dort bereits das Verbot – nur waren bisher Soziale Medien und Videoplattformen nicht in der Begriffsdefinition für AVMD mit erfasst. Damit unterlagen sie auch nicht der dort geltenden Definition von Werbung.

Das ist ab 19. September 2020 vorbei.

Der „neue“ §20 TabakerzG

Bei der Gelegenheit erweitert man das indirekte Werbeverbot in AVMD, das aktuell nur die regulierten Produkte an sich unter das Werbeverbot packt, (ausser bei den Herstellern von Tabakerzeugnissen – für die galt das bereits). Es wird auch Werbung für die Firmen an sich in Zukunft untersagt (siehe den Entwurf der Neufassung des §20 den man in die Neufassung des Telemedien-Gesetzes aufgenommen hat).

So sieht der §20 TabakerzG danach aus:

Es ist verboten, audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf dieser Erzeugnisse ist, zu betreiben.

Was kommt also auf uns zu?

Wir haben uns nur auf die relevantesten Punkte bezogen, die uns Dampfer und Reviewer direkt betreffen werden. Da sind bereits etliche Punkte dabei, die eigentlich schon gelten, aber ignoriert werden. Dadurch, dass der Plattformbetreiber jetzt mitverantwortlich ist, werden sie nochmal relevanter. Das gilt natürlich nicht speziell für uns Dampfer und regulierte Produkte (aka TPD2/TabakerzG regulierte Produkte), sondern generell und für alles!

Wir versuchen mit „Beispielen“ das ganze leichter verständlich zu machen.

  • Unabhängig von der Art der Bezahlung, muss erkennbar sein, wer der Auftraggeber eines Beitrags war. => bekommt man z.B. einen „Typ ABC RTA“ „geschenkt“, mit der Intention ihn in einem Review mit Bildern und Videos in Sozialen Netzwerken und/oder einer Videoplattform vorzustellen, ist das eine Art der Bezahlung, die man offenlegen muss. Auch der Name des „Schenkenden“ muss genannt werden, sowie der Zweck des Geschenks.
  • Die Absendertransparenz muss beim Teilen finanzierter Beiträge erhalten bleiben. => Es reicht nicht, einmal im ersten „Beitrag“ den „Werbe/Sponsoring/etc.“ Partner zu nennen. Bei jedem Teilen und Weiterverwenden muss das immer wieder dabeistehen! Beim o.g. Typ ABC RTA muss das also bei jedem weiteren Gebrauch der Bilder/Fotos/etc. wieder angegeben werden! Und man muss sicherstellen, dass auch wenn der Beitrag/das Bild geteilt wird, die Infos dran bleiben. Eventuell muss man das sogar jedes Mal, wenn man die Produkte in einem Livestream oder co. zeigt, wieder klar sagen. Das wird lustig 😉
  • Erhält man ein kostenloses Testprodukt, muss im Post oder Video darauf aufmerksam gemacht werden. Und das klar und deutlich! => eigentlich war das schon immer so, aber viele haben es ignoriert weil es primär via UWG problematisch war. Und nein, die 107. Zeile im Text unter einem Video reicht nicht 😉 . Auch kein kleiner Hinweis am Ende im Abspann.
  • Werden Artikel gestellt (und man muss es nicht nach dem Test zurückschicken und es sind keine Verbrauchsartikel!), ist es jetzt eigentlich immer Werbung! Selbst bei Verbrauchsartikeln kann es Werbung sein. Die genauen Grenzen sind nicht klar definiert.
  • Verbot des Produktplacement in Verbrauchersendungen (und das sind Dampf-Reviews quasi immer, ausser sie sind Werbungsendungen 😉 ). Und das auch bei nicht regulierten Produkten!
  • Niemand/keine Firma, der/die im Tabak oder E-Cig Bereich wirtschaftlich relevant tätig ist, darf noch im audiovisuellen Bereich Sponsorings machen! => das wird sicher auch ein Punkt, der vor Gericht für Spaß sorgen wird. Gewinnspiele und Giveaways? Eventuell mit Nuller Liquids/Aroma/Watte von Firmen, die nur Liquids/Watte/etc. machen und auch das nur bis zur kommenden Nullerregulierung zum 01.01.2021!
  • Produktunabhängige Werbung“ für Hersteller und Verkäufer (von Dampfprodukten) ist im AVMD Bereich nicht mehr erlaubt. Das war bisher nur bei Tabakprodukten so geregelt, wird aber ausgeweitet. Kombiniert mit der kommenden Nullerregulierung wird das die meisten Lücken schliessen.
  • YouTube/Twitch Videos zu TPD2/TabakerzG Artikeln werden in Zukunft 18+ sein müssen. Und die Plattformen werden das erzwingen!
  • Die Anbieter (YT/Twitch/Instagram/Facebook und Co) müssen sicherstellen, dass keine „Werbung für regulierte Produkte nach TabakerzG“ bei ihnen läuft! Und genau das ist der in der Praxis wichtigste neue Punkt! Die Plattformbetrieber haften (mit)!
  • Videosharingplattformen müssen in Zukunft ein Melde- und Abhilfeverfahren für Nutzerbeschwerden wegen Verstößen gegen Werbe- und Jugendschutzvorschriften einrichten. Ab dann kann der „Hater“ melden ..
  • Beim Streaming ist die neue Grenze, bei der man eine Lizenz braucht, bei im Schnitt 20k gleichzeitigen Zuschauern. Sprich die Dampferkanäle sind aussen vor.

Die Folgen

Einige feine Sachen, die uns Verbrauchern ein merkliches Plus an Transparenz bieten sollen, wenn das auch in der Praxis umgesetzt wird. Und es sieht massiv danach aus, als ob das genau so kommen wird, wenn auch sicher nicht über Nacht.

Vieles davon ist eigentlich schon mehr oder weniger so irgendwie geregelt. Es sind als Konsument nur Details, die sich da ändern. Und primär werden wir das im „nicht-Dampfer“ Bereich erleben, wenn in Zukunft klar genannt werden muss, wer den Beitrag „in Auftrag gegeben“ hat. oder was alles eine Platzierung ist. Im Dampferbereich ist sowas eigentlich bereits verboten, aber aufgrund der alten Begriffsdefinitionen nicht wirklich greifbar gewesen.

Vor allem werden einige Begrifflichkeiten genauer definiert und auch Social Media und Videoplattformen in Zukunft so mit erfasst, wie bisher nur TV und Rundfunk. Auch dort haftet der Anbieter dafür, dass nur das gesendet wird, was erlaubt ist.

Dann ist es halt Werbung …

An sich kein Thema sagen einige und schreiben halt „Dauerwerbesendung“ oder „unbezahlte Werbung“ dran… Machen ja viele andere Branchen schon lange, und auch bei Dampfercontent wurde das schon gesehen.

Aber dabei kommt TabakerzG §20 „Verbot der Werbung in audiovisuellen Mediendiensten“ ins Spiel, der in Verbindung mit §35 Abs2 Satz 9. und Abs. 4 „…mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro“(für Verstöße gegen §20 pro Fall) die heutige Praxis vor Probleme stellen wird. Bisher wird immer argumentiert, dass man keine „Werbung“ macht sondern redaktionellen Inhalt bietet. Das ist mit der dann geltenden Definition von „Werbung“ aber wohl Vergangenheit.

Beispiele

Bei einem VSI Video zum Beispiel ist der redaktionelle Inhalt eindeutig. Bei so manchem „Review“ auf YouTube aber weiß Gott nicht. Versprechen, dass man mit „Wunderbase XYZ Premiumliquids ohne Geschmackseinbussen um 500-1000% strecken kann“, fallen wohl klar in den Bereich der Werbung und um ehrlich zu sein, wohl sogar in den Bereich der Werbelügen. Und hier merken wir dann, dass „redaktioneller Inhalt“ oder „Verbrauchersendung“ bei vielen Reviews nicht greifen wird.

Oft ist es einfach ein unBoxing als Review ohne jede Vorbereitung und rein der Werbung wegen. Egal wie viele RTA/RDA/Mods/Pods man hat: Ob etwas in der Praxis gut funktioniert, weiss niemand nach 15 Minuten und einer Wicklung/Nutzung. Eventuell weiss man nach der Zeit durchaus, ob etwas Schrott ist … aber sicher nicht, ob es auf Dauer gut funktioniert. Auf das Produkt, das vorgestellt wird, haben sich viele nicht im Geringsten vorbereitet. Teilweise sind nicht einmal die primären Hauptfunktionen, mit denen das Produkt beworben wird, bekannt.

Einwurf

Ohne jetzt pauschal jeden Reviewer in Generalverdacht zu nehmen, lässt sich aus anderen Branchen durchaus ableiten, dass der erste Staatsanwalt, der das Thema angeht (egal aus welchen schwachsinnigen Gründen er das tun mag! Um es mal schwarzmalerisch zu sehen: eventuell weil seine Frau „Rauchentwöhnungskurse“ anbietet?) sich sicher einen Fall rauspicken wird, der so eindeutig Werbung ist, dass selbst ein dazu positiv gestimmter Richter wenig Wahl haben wird. Und von dem einen eindeutigen Fall kann man sich herunter arbeiten zu Fällen, die alleine betrachtet, vermutlich noch durchgehen würden, aber im Gesamtbild dann doch nicht mehr akzeptiert werden.

Bezahlte Reviews

Dazu kommt, dass Reviews (für TPD2/TabakerzG regulierte Produkte!) nicht (mehr) „bezahlt“ werden dürfen! Dabei reicht es eventuell schon, wenn man gestellte Produkte behalten darf. Spätestens wenn „richtiges Geld“ fliesst, ist es aber recht eindeutig Werbung.

Vermutlich wird jetzt jemand easy aus der Hüfte schreiben, dass YT und Co natürlich Werbung mögen und sie auf den Plattformen erlauben. Das ist richtig, aber eben nicht für TPD2/TabakerzG regulierte Produkte! Bei solchen Aussagen wird gerne Framing betrieben, um den gewünschten Punkt in der Meinungsbildung zu erzielen, ohne dass es stimmt. Für Handys, Akkus oder Ladegeräte… darf man dort „natürlich“ problemlos werben 😉 .

Verstöße gegen diese Neuregelungen wird es sicher viele geben. Gerade am Anfang und mit alten Videos, die online bleiben. Das gleiche haben wir ja auch erlebt, als „das Linkverbot unter den Videos“ durchgesetzt wurde. 2 oder 3 Jahre alte Videos mit Links darunter waren plötzlich der Grund für einen Strike.

Solche Sachen kann eine Landesmedienanstalt verfolgen. Aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass sie es tut. Wahrscheinlicher ist entweder eine Anzeige von einem „Freund“/“Mitbewerber“, oder ein „Amok“ laufender Staatsanwalt. Oder eben direkt der Plattformbetreiber, der das unterbindet, da er mithaftet. Und genau damit fangen FB, Insta und Youtube ja teilweise schon an.
Wer etwas älter ist kennt das noch aus den Zeiten als ein Staatsanwalt aus „Timbuktu“ bundesweit Comics beschlagnahmen liess. Teilweise inkl. der ganzen anderen Sachen in den Comicshops. Das ging natürlich langfristig nach hinten los … tut aber erst mal sehr sehr weh, und den Schaden ersetzt einem keiner.

Es wird auch nicht „über Nacht“ kommen!

Viele werden weiter in den Grauzonen agieren und das Ganze „sehr sportlich“ nehmen. Man hört jetzt schon Aussagen wie „Das kann ja eh keiner kontrollieren“ oder „Wie will wer rausfinden, was da hinter den Kulissen läuft„. Man sollte sich dessen bewusst sein, dass irgendwann irgendjemand erwischt wird. Und derjenige wird wohl sicher nicht nur in einem Fall das Ganze „sportlich“ genommen haben. Dann steht er vor der Wahl, auszupacken und seine Strafe zu reduzieren oder er hält dicht … was wird er wohl tun? Und dann kippt das ganze Kartenhaus und liefert der Politik, Justiz und den Plattformen einen Grund, noch strenger vorzugehen.

Wir erwarten ganz klar das die meisten ihren „alten“ Content nicht anpassen werden. Man wird, wie beim Linkverbot und anderen Themen in der Vergangenheit auch, das Ganze aussitzen bis etwas passiert. Und dann überrascht tun und die Schuld bei anderen suchen. Wir warten aber auch ab wer noch vor dem Stichtag seine Video Sammlung aufräumen wird.

Sponsoring und „nicht produktbezogene Werbung“

Auf das pauschale Sponsoring Verbot jedes E-ECig Anbieters haben schon manche Firmen reagiert. Einige haben bereits 2018-2019 ihre Liquidlinien in eigene Firmen, die nur nikotinfreie Liquids/Aromen/Basen und teils andere nicht TabakerzG geregelte Produkte vertreiben, ausgegliedert. Bei der Anzahl glaubt vermutlich niemand, dass dies reiner Zufall ist. Das wird sich vermutlich mit der „Nullerregulierung“ auch erledigen. Aber die sah damals noch keiner kommen.

Und auch generische „Brandwerbung“ von „Herstellern und Verkäufern“ wird mit der Neufassung des §20 TabakerzG, gerade kombiniert mit der Nullerregulierung die auch nicht nikotinhaltige Produkte mit erfasst, zumindest im AVMD untersagt.

Mal sehen wann der erste Anbieter versucht, seine „Haupttätigkeit“ zu verlagern 🙂 .

In Printmedien und auf Websites bleibt diese „Lücke“ aber noch offen. Mal sehen wie lange noch …

Redaktioneller Inhalt?

Werbung (für regulierte Produkte) ist einfach nicht erlaubt … sprich das, wovor viele mit der TPD2 Angst hatten und weswegen so mancher aufgehört hat, Videos zu machen, kommt jetzt via EU Medienrecht. Man hat die „Ausrede“ des „redaktionellen Inhaltes“, hinter der sich bisher alle mit gestellter Ware verstecken, de facto herausgenommen – zumindest was Reviews in AVMD angeht. Denn Reviews fallen weil sie den Kunden beraten sollen, unter besondere Regeln, um die Neutralität sicher zu stellen.

Das ist durchaus gut so unserer Meinung nach … Wie man ein Foto auf Instagram, das teilweise nicht einmal den Namen des Produktes im Text nennt, sondern nur als #links zum Hersteller, Shop, etc der es gestellt hat verweist, als „redaktionellen Inhalt“ bezeichnen kann, ist uns unbegreiflich. Oder Beiträge in denen zwar Hersteller und Name genannt (und verlinkt) sind aber nicht „wonach es schmecken soll“. Es ist aber gelebte Praxis. Und genau das wird ja von vielen „am Markt“ bis heute als „redaktioneller Inhalt“ verteidigt. Es darf sich jeder selber Gedanken dazu machen, wie man ticken muss, um das so zu sehen.

Andererseits tötet man damit vermutlich den Grossteil der Reviewer Szene in der EU, zumindest was das Dampfen betrifft.

Fast niemand arbeitet dauerhaft gerne umsonst, rein als Hobby 😉

Und es ist ja nicht nur, dass man „umsonst“ arbeitet … man muss die Sachen auch noch selbst kaufen! Der Frust darüber ist absolut nachvollziehbar.

Klar ist aber auch: Niemand muss eine Rechnung in die Kamera halten!

Sollte es aber zu einem juristischen Streit kommen, muss man die Herkunft belegen können! Aber sind wir mal realistisch: Solange man keine Vorserienmuster, Reviewmuster, Sondereditionen oder Produkte vor dem Marktrelease reviewed und/oder liebe Freunde hat, die einen anzeigen, wird vermutlich zumindest zu Beginn wenig passieren. Das heisst nur leider nicht, dass nicht noch Jahre später jemand deswegen Stress bekommt!

Fazit und Anmerkungen

Zu einem grobes Fazit vereinfacht und zusammengefaßt:
Hast du das (TabakerzG regulierte) Produkt nicht selbst „zum regulären Preis“ gekauft, machst du vermutlich Werbung wenn du es vorstellst – und das ist nicht so ganz legal 😉 . Dabei ist es egal, ob du das Produkt B2B oder B2C kaufst und egal ob, es im war Angebot oder nicht. Es muss nur ein Preis sein, der für „jeden“ gilt. Wir wissen, dass einige „Kritiker“ der Meinung sind, dass nur ein Einkauf B2C und zum Listenpreis in Ordnung ist. Wie man auf diese Meinung kommt, erschliesst sich uns nicht. Wenn ein Shop eine „20% auf Liquids“ (Beispiel) Promotion macht, und wir da normal einkaufen wie alle anderen Kunden auch, dann dürfen wir das auch in einem Review benutzen. Eine Leihgabe kann natürlich auch erlaubt sein. Nur ob das im primär betroffenen Umfeld wirklich relevant vorkommt? Das wird zwar gerne unter Videos geschrieben aber betrifft in der Praxis (bisher?) fast nur den Hobbybereich was Reviews angeht.

Hast du Produktplatzierungen im Video, geht das nur noch dann, wenn du ein „Werbevideo“ machst, das auch so gekennzeichnet ist. Was nur bei nicht nach TabakerzG „regulierten Produkten“ geht. Und es muss auf jede Produktplatzierung klar und deutlich hingewiesen werden. Mindestens zum Beginn und zum Ende der Sendung.

Uns ist auch sehr wohl bekannt, dass manche in der Werbebranche die Neuregelungen merklich strenger lesen als wir. Wir hoffen, dass sich diese sehr strenge Leseweise in der Praxis nicht durchsetzt.

Gerne dürft ihr uns auf Facebook sagen, welchen Teil ihr anders lest! Und wo wir Fehler gemacht haben.

Euch allen einen schönen Tag und danke für´s Lesen!

Die Änderungen im Telemediengesetz wurde am 02.07.2020 unverändert verabschiedet. Von daher ändert sich in dem Bereich nichts.

(1) https://www.facebook.com/groups/DampferHorizont/permalink/2379009618858489/

(2) https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/ModStV_MStV_und_JMStV_2019-12-05_MPK.pdf

(3) https://www.tagesschau.de/inland/medienstaatsvertrag-rundfunkstaatsvertrag-101.html

(4) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1808&from=DE

(5) https://www.heise.de/newsticker/meldung/Neue-Regeln-fuer-Plattformen-Entwurf-fuer-Medienstaatsvertrag-beschlossen-4606700.html

(6) https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2020&num=26

(7) https://www.vapingpost.com/2020/01/23/bat-banned-from-advertising-its-e-cigs-on-instagram/

(8) https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200401-telemediengesetz-gilt-kuenftig-auch-fuer-videosharingplattformen.html