Die TabakerzG Neuregelung 2021

Was da aktuell als Änderung am TabakerzG besprochen wird, ist schon lange relativ klar umrissen und war in einigen älteren Artikeln auch schon Bestandteil, der für unsere Zukunftprognose herangezogen wurde.

Das Update ganz unten bitte lesen 😉

Grundlegend finden wir das, was da kommt aus zweierlei Sicht gut:

  1. Es reguliert die zur Zeit durchaus verbreiteten nikotinfreien „Vitamin/Wellness/CBD/whatever!“ Podsysteme. Das ist zwar in der Blase kein Thema, aber ausserhalb sehr wohl.
  2. Es reguliert den Wildwuchs bei den „Flüssigkeiten“, die aktuell sowohl was die Deklarierung als auch was die Inhaltsstoffe angeht, sehr „sportlich“ unterwegs sind.

Dass auch nikotinfreie „Nachfüllbehälter“ anmeldepflichtig werden, mit den „üblichen“ Inhaltsdeklarierungen und dass die Verbotslisten der Inhaltsstoffe greifen, ist sicher ein Punkt, der einige Kunden erfreuen wird.

Die 6-monatige Stillhaltefrist wird wie schon bisher bei Hardware und nikotinhaltigen Liquids eigentlich von den meisten als wenig sinnvoll angesehen. Wir sind bei den Liquids/Aromen einer anderen Meinung, aus Gründen, die wir hier erklären möchten:

Es würde den immer noch massiven Trend, erfolgreiche Liquids/Aromen einfach zu clonen und auf den Markt zu werfen, um vom aktuellen „Hype“ mitzuprofitieren, entschleunigen und erschweren.

Es macht aus „Sicherheitsgründen“ keinen Sinn! Absolut keinen. Aber es würde kreativen Designern wenigstens 6 Monate Vorsprung geben. In der Praxis vermutlich eher 7-8 Monate. Damit es sich lohnt, etwas zu clonen, muss das Produkt auf dem Markt ja erst einmal erfolgreich sein. Und das sieht man meist nicht am ersten Tag nach dem Release. Eigentlich muss man auch das finale Rezept, das man danach produzieren will, anmelden. Ob das in der Praxis wirklich so passieren wird, bei allen? Das lassen wir mal im Raum stehen. Wir kennen alle von gewissen Anbietern die Schwankungen im Geschmack von Batch zu Batch 🙂 .

Es ist aber für uns im Moment dabei noch 1 Punkt unklar:

Was ist mit „Nachfüllbehälter“ genau gemeint?

  • Shortfills ?
  • Longfills und Shortfills ?
  • „Dampfaromen“, Shortfills und Longfills?

Shortfills kann man pur dampfen, also werden sie sehr sicher darunter fallen. Diese haben aber heute kaum noch einen relevanten Marktanteil. Daher wäre das eine Neuregelung, die vermutlich 95% des Marktes nicht betreffen würde.

Longfills und „Dampfaromen“ sind „ab Werk“ nicht direkt dampfbar. Da muss man abwarten, wie das genau definiert wird.

Und solange das nicht eindeutig klar ist, bleibt alles reines Kaffeesatzlesen 😉 .

Aber manchmal ist auch das lustig, und man kann etwas spekulieren, was kommen könnte. Selbst wenn diese Szenarien nicht mit der aktuellen Regelung kommen, können wir uns vermutlich auf Dauer darauf einrichten, dass alle Teilbereiche erfasst werden.

Auch greift dann für die „Nachfüllbehälter“ die Regelung der verbotenen Stoffe nach TabakerzV. Und jedem hier sollte klar sein, dass es dutzende Produkte auf dem Markt gibt, die genau solche Stoffe enthalten. Und das sind oft Produkte aus „lokaler Produktion“ und weniger Importwaren. Inwieweit die dort verbotenen Stoffe aus „gutem Grund“ verboten sind, oder eher aus „politischen Erwägungen“, mögen Wissenschaftler erörtern.

Der Abverkauf der Produkte, die den neuen Regeln nicht entsprechen, muss bis zum 31.3.2021 erfolgen. Wenn wir Kunden also Ende 2020 bis Q1 2021 ganz viele tolle Angebote sehen werden, darf man sich seinen Teil denken 😉 .

Aus Kundensicht würden wir uns wünschen, dass auch die Longfills und „Dampfaromen“ mit reguliert werden

Zur Zeit bietet es eine massive PR-Angriffsfläche, dass die Gegner des Dampfens zutreffend behaupten können, dass die Hauptprodukte „verbotene“ Inhaltsstoffe enthalten. Nur die Tatsache, dass kein Nikotin in Longfills und Aromen ist, verhindert bisher eine Regulierung, wie sie für nikotinhaltige Produkte selbstverständlich ist.

Die aktuelle Praxis, nach der dort „maximal“ nach CLP deklariert wird, ist unbefriedigend. Es ist uns zu 100% klar, dass viele „Marktteilnehmer“ laut heulen und den Untergang der ganzen Dampferbranche vorhersagen werden.

Primär, weil man weder „spontan“ seine Rezepte anpassen kann, aber auch, weil man damit ab 1.1.2021 auch mit seinen Longfills/Aromen dem Werbeverbot nach TabakerzG unterliegen würde.

Und das Geld wird nunmal mit Flüssigkeiten und Zubehör verdient, nicht mit Hardware

Die Alternative für die Branche wäre eigentlich ja einfach: Lebensmittelaromen unter den dafür gültigen Regeln auf den Markt bringen. Die sind hier weiterhin aussen vor. Aber darüber, wieso man das nicht macht, wollen wir uns hier und heute nicht auslassen sonst heißt es gleich wieder wir „haten„.

Werbung

Aktuell wird oft berichtet, dass die Werbung für „E Zigaretten“ ab 2024 verboten wird. Das gilt aber nur für Aussenwerbung (aka Plakatwerbung). Kinowerbung wird ab dem 1.1.2021 nur noch bei Filmen erlaubt sein, die ausschliesslich von Erwachsenen gesehen werden dürfen. Und beide Werbeformen sieht man praktisch nur von der Tabakbranche. Es betrifft die „Blase“ und die „Fachanbieter“ also gar nicht. Dass viele Berichterstatter darauf ihren Schwerpunkt legen, zeigt woher das Geld kommt 🙂 .

Aussenwerbung für einen Shop ist übrigens weiter erlaubt!

Die Einschränkung betrifft hier nur regulierte Produkte.

Der ganze Rest, wie Werbung in AVMD Medien (Fernsehen, Radio, Facebook, Youtube, Insta und Co) sowie in Telemedien (Websites und Co) ist entweder schon durch das TabakerzG verboten, oder kommt im September 2020 mit der Umsetzung der AVMD Richtlinie in Deutschland an.

Unter diese Werbeverbote fallen in Zukunft auch „nikotinfreie Nachfüllbehälter“

Wenn es da eine weitreichende Regulierung (also incl. Longfills und Aromen) geben sollte, müsste sich der eine oder andere in der Blase wohl ein neues Geschäftsmodell suchen.

Sollte es am Ende eine Regelung geben in der Short- und Longfills reguliert werden, aber die „klassische“ Aromenflasche nicht, sehen wir einen massiven Boom im Aromenmarkt ab 2021 kommen. Denn wenn man dafür weiter werben darf, aber für den Rest nicht, ist es nur noch damit möglich, neue Produkte schnell auf dem Markt zu platzieren und bekannt zu machen. Sollten auch „Dampfaromen“ reguliert werden, würde es uns wundern, wenn der eine oder andere „werbeaffine“ Anbieter nicht den Weg der Lebensmittelaromen gehen würde 😉 .

Es wird sich dann auch zeigen, ob der Trend zu immer fertigeren Produkten wirklich rein in der Faulheit und den Wünschen des Kunden begründet liegt. Oder ob die Werbung und das Angebot an Markt, welches sich heute fast komplett auf das Segment Longfill richtet, doch eher der entscheidende Faktor war. Es bleibt interessant….

Dazu wird es sicher noch einen Artikel geben, wenn klar ist, was genau kommen wird und wie die Begriffe definiert werden 😉 . Und mit Sicherheit auch im Jahr 2021 einen, der sich anschaut, wie sich der Markt als Reaktion verändert.

Gewinnspiele

Die bis heute üblichen „Gewinnspiele“ auf YT und Twitch oder in FB Gruppen werden ab 2021 verboten sein. Diese Werbeform ist nach wie vor sehr beliebt und bringt einem als Anbieter viel Werbung für sehr kleines Geld und als Partner auch einiges an Clicks, Followern und Reichweite. Bei „kostenlos“ sind immer viele aktiv dabei. Ob das die Zielgruppe ist, die man als Werbender allerdings primär ansprechen will? Da muss man schon genau auf das Umfeld achten.

Wie immer freuen wir uns über Feedback auf unserer FB Seite

Update vom 03.07.2020: Am 02.07.2020 hat der Bundestag die Änderung beschlossen.

Zumindest der VdEH sieht dabei Aromen, Long- und Shortfills in seiner ersten Stellungnahme nach der Verabschiedung als betroffen an. Von daher wurde aus der „Kaffeesatzleserei“ Realität und es scheint so das die härteste Version kommt.