Flaschen und ihre Labels

Das TabakerzG ist knapp 6 Jahre alt. Genau wie die TabakerzV. Und ganz offensichtlich sind immer noch zu viele damit überfordert. Dabei kann das doch nicht so schwer sein, die Labels konform zu gestalten. Sollte man zumindest meinen.

Theorie

Ich pick mir heute mal den „Beipackzettel“ nach §26 TabakerzV als Kritikpunkt raus:

§ 26 Beipackzettel

(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und folgendes enthalten:

  • 1.Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
  • 2.Gegenanzeigen,
  • 3.Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
  • 4.Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • 5.Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
  • 6.Angaben zu toxikologischen Daten,
  • 7.den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und
  • 8.die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.

(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.

Auf alle anderen Punkte will ich heute gar nicht eingehen 🙂 . Der eine sollte reichen. In der Liste des BVL finde ich die Flasche übrigens nicht als angemeldet und freigegeben. Ich kann aber auch blind sein … Die Liste ist mittlerweile ja schon länger 🙂 .

Praxis

Das sind also die gesetzlichen Regeln. Liest sich nicht so schwer oder? Einfach 8 Punkte die man von oben nach unten abarbeitet. Sollte man denken. Ist aber offenbar nicht so.

Ein Beispiel, das am 05.02.2022 gekauft wurde: Und es geht um ein Produkt das wohl 12.2021 gefertigt wurde. Keine Altware oder so. Das ist kein „peel off“ Label.

Was stellen wir fest?

Punkt 3 fehlt.

Punkt 7 und 8 fehlen.

Mir ist natürlich klar, dass die meisten „fehlenden“ Angaben irgendwo anders auf der Flasche drauf sind. Aber halt nicht da, wo sie hinmüssen 🙂 .

Und wenn ich mich richtig erinnere, ist eine senkrechte Beschriftung auch nicht das, was der Gesetzgeber als „gut lesbar“ einstuft 🙂 .

Fazit:

Es kommen auch 2022 noch Flaschen auf den Markt, die nicht ausreichend gelabelt sind.

Wieso bietet man den Gegnern da immer noch so viel Angriffsfläche?

Und wieso prüft die Vertriebskette so was nicht?

Macht euren Job und reguliert euch intern bevor es der Staat tut.

So verlockend der Gedanke manchmal ist, das der Staat mal ordentlich prüft, so ist mir sehr klar, was die Folge wäre: Noch mehr Regulierung und Regeln.

Euch noch einen Schönen Abend